Auszug aus der BaySchO:
§ 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
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(2) Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten
Leistungsnachweises oder
2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines
Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen
.…
(3) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden.
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Die Flyer, Anmeldeformulare sowie die Erläuterungen zum Bestellsystem des Mittagsessens finden Sie unter dem Punkt 'Offenes Ganztagsangebot'.
Dieser Bereich wird gerade überarbeitet.
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