Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
sicher sind Sie schon über die Medien darüber informiert, dass der Deutsche Bundestag im November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen hat. Dieses Gesetz tritt nun zum 1. März 2020 in Kraft.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Die Erkrankung kann mit schwerwiegenden
Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität.
Nicht geimpft zu sein bedeutet somit nicht nur eine Gefahr für das eigene körperliche Wohlergehen, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die z.B.
auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.
Konsequenz dieses Gesetzes ist u.a., dass alle in Schulen betreuten bzw. tätigen Personen einen Impfstatus nachweisen müssen. Konkret bedeutet das, dass Sie für Ihre
Kinder, die an einer Schule angemeldet sind oder werden, einen Nachweis zum Masernschutz erbringen müssen. Die Schulleitungen sind als sog. „Leiter der Einrichtung“ vom Gesetzgeber verpflichtet,
den Masernschutz der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Ferner geht es darum, im Falle einer Nichterbringung des Nachweises bestimmte Folgepflichten zu erfüllen.
In der Umsetzung bedeutet dies,
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen),
An öffentlichen Schulen erfolgt eine Dokumentation in der Schülerakte, so dass die Erbringung dieses Nachweises nur einmal in der Schullaufbahn erforderlich
ist.
In den Fällen, in denen zu den oben genannten Fristen die Nachweise nicht oder nicht zureichend erbracht werden, sind die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter
gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird dann seinerseits weitere Schritte einleiten, die wiederum von den Schulen
umzusetzen sind. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, führt dies i.d.R. zu einem Beschulungsverbot. Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich
schulpflichtig sind, dürfen die Schule auch ohne den Nachweis gemäß Masernschutzgesetz besuchen. Weitere Maßnahmen ergehen auch in diesen Fällen von den zuständigen Gesundheitsämtern (Beratung,
Bußgeld, Zwangsgeld).
Weitere Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de.
Bitte beachten Sie die beiliegenden Informationen zur Datenverarbeitung bei Schülerinnen und Schülern zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes des Bundes in den
Schulen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Stefan Graf Ministerialdirigent
Hinweise zum Datenschutz im Rahmen der Umsetzung des Masernschutzgesetzes in den Schulen (Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung) für Schülerinnen und
Schüler
Verantwortlicher für die Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist die
besuchte Schule.
Die personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers werden von der Schule zum Zweck der Umsetzung des Masernschutzgesetzes verarbeitet. Die Schule hat den
Nachweis zu prüfen, ob die Schülerin oder der Schüler über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügt, eine Immunität gegen Masern aufweist oder aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.
Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz wird im erforderlichen Umfang (Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 und Abs. 10
Infektionsschutzgesetz - IfSG und Begründung hierfür) in einem Musterbogen dokumentiert. Dieser wird, soweit ein Schulverhältnis begründet wird oder bereits besteht, Bestandteil der Schülerakte.
Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente sind nur zur Prüfung der Voraussetzungen notwendig und werden nach Abschluss dieser nicht
gespeichert.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 2 Nummer 16, § 20 Abs. 8 bis 10, 13 Infektionsschutzgesetz.
Die Daten werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an folgende Stellen weitergegeben (Empfänger von personenbezogen Daten:)
An öffentlichen Schulen erfolgt eine Dokumentation des Nachweises in der Schülerakte. Daher gilt die Speicherfrist des § 40 S. 1 Nr. 2 der Bayerischen Schulordnung
(BaySchO).
Weitere Hinweise zum Datenschutz der Schule, insbesondere die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Schule sowie Hinweise zu Ihren Rechten, finden Sie auf der
Schulhomepage
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Grund- und Mittelschule Feuchtwangen-Stadt
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